Ansprüche nicht verheirateter Mütter und Väter
Vaterschaft
Rechtlich gilt als Vater, wer die Vaterschaft durch Erklärung gegenüber dem Jugend- oder Standesamt mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, wer zum Zeitpunkt der Geburt noch mit der Mutter verheiratet war oder wer nach Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens als Vater festgestellt wurde.
Sorgerecht
Wer die Vaterschaft anerkennt, kann gleichzeitig oder danach gemeinsam mit der Mutter gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar die Erklärung abgeben, dass die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (pdf oder link einfügen) können nicht verheiratete Väter bei Weigerung der Mutter, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen, eine Entscheidung des Familiengerichts beantragen. Dieses kann die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder sogar der Alleinsorge des Vaters beschließen. Grundlage ist auch hier stets das Wohl des Kindes. Der Entzug des Sorgerechts der Mutter und Begründung der Alleinsorge des Vaters kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Kindeswohlgründe dafür sprechen und die Begründung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes nicht ausreichend Rechnung tragen kann.
Nach der derzeitigen Rechtslage, ein Gesetzesentwurf ist in Arbeit, ist die gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern nicht der Regelfall. In dem Verfahren, das vom Bundesverfassungsgericht entschieden wurde, wollte die Mutter mit dem gemeinsamen 10jährigen Sohn aus der Heimat wegziehen, der Sohn aber wollte nach eigenem ausdrücklichen Wunsch beim Vater leben. Der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lag ein Fall zu Grunde, bei dem die Eltern bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zusammenlebten. Danach lebte die Tochter drei Jahre beim Vater und zog im Alter von sechs Jahren zur Mutter um. Sie hatte mit dem Vater regelmäßig Kontakt. In beiden Fällen also hatten die Kinder eine sehr enge Bindung zum Vater, der in erheblichem Ausmaß Verantwortung für das Kind und die Erziehung und Pflege übernommen hatte.
Es sind also stets die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine Änderung des alleinigen Sorgerechts der Mutter erfolgt nur dann, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Grundlage wird immer eine tragfähige Bindung zwischen Vater und Kind sein müssen, was eine zumindest zeitweise bestehende häusliche Gemeinschaft voraussetzt.
Umgangsrecht
Nicht verheiratete Väter haben unabhängig davon, ob Sie Mitinhaber des Sorgerechts sind oder nicht, ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht mit ihrem Kind. Dies wird nach den gleichen Regeln bestimmt wie bei geschiedenen Eltern.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt bemisst sich nach den gleichen Regeln wie bei den ehelichen Kindern.
Unterhalt für den kindesbetreuenden Elternteil
Nicht verheiratete Eltern haben, anders als getrennte oder geschiedene Ehegatten, ausschließlich dann einen Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn und soweit sie wegen Betreuung gemeinsamer Kinder nicht berufstätig sein können. Der Unterhalt wegen Kindesbetreuung bestimmt sich nach den gleichen Regeln wie bei geschiedenen Eltern. Nur die Bemessung des Unterhalts hängt alleine vom Einkommen der Mutter ab, das sie vor Geburt des Kindes erzielt hat und das sie ohne Betreuung des Kindes erzielen könnte. Wer vor Geburt des Kindes keinen Beruf ausübte, sondern beispielsweise studiert hat, kann einen Mindestbedarf von € 800,00 geltend machen, den der Vater bei ausreichendem Einkommen zu übernehmen hat.