Brauchen wir einen Ehevertrag?

Basis der gesetzlichen Regelungen des Familienrechts ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass beide Ehegatten während der Ehe gleichermaßen zum Einkommens- und Vermögenserwerb beitragen, auch wenn einem Ehegatten die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übertragen ist. Deshalb soll bei Beendigung der Ehe das Erworbene durch Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich gleichmäßig aufgeteilt werden.

Bringt einer der Ehegatten beispielsweise ein größeres Vermögen oder ein Unternehmen in die Ehe ein,  können ehevertragliche Regelungen im Bereich des Güterrechts sinnvoll sein, um etwaige Ungerechtigkeiten zu vermeiden.

Im neuen Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz, dass kein Ehegatte über längere Zeit mehr erhalten soll, als das, was er durch seine eigene Berufstätigkeit erwirbt oder erwerben könnte. Strittig und vom Einzelfall abhängig ist auch die Frage, ab wann ein Ehegatte, der vorwiegend die gemeinsamen Kinder betreut, zu einer Ganztagsberufstätigkeit verpflichtet ist. Da in diesem Bereich die häufigsten Auseinandersetzungen entstehen, empfiehlt sich, nach ausführlicher Beratung die Grundsätze für die gegenseitige Unterhaltsgewährung nach Trennung und Ehescheidung ehevertraglich festzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ehegatte alleine Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt.