Was ist bei einer beabsichtigten Scheidung zu regeln?
Eine Scheidung setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Dies wird angenommen, wenn nach einjähriger Trennungszeit beide Ehegatten die Scheidung beantragen. Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, muss der Antragsteller oder die Antragstellerin darlegen und nachweisen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Im übrigen gilt eine Ehe als endgültig gescheitert, wenn die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
Eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist ausschließlich bei Vorliegen von Gründen möglich, die eine unzumutbare Härte darstellen. Die Gründe müssen in der Person des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin liegen, beispielsweise wenn die Antragsgegnerin von einem anderen Mann ein Kind erwartet, oder wenn der Antragsgegner gewalttätig gegen die Antragstellerin war.
steuerliche Folgen
Spätestens nach der Ehescheidung sind die Steuerklassen von 3 und 5 in 1 und 2 zu ändern. Eine steuerliche Zusammenveranlagung für das Jahr der Ehescheidung ist nur zulässig, wenn die Eheleute in diesem Jahr nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Versorgungsausgleich
War die Ehezeit vom Tag der Heirat bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags länger als drei Jahre, findet ein Versorgungsausgleich statt. Dieses Verfahren wird vom Gericht automatisch eingeleitet, war die Ehezeit kürzer als drei Jahre nur auf Antrag.
Im Zuge des Versorgungsausgleichs werden alle während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Diese Regelung soll insbesondere die Kinder betreuenden Ehepartner schützen, die während der Ehe nichts oder nur wenig in die Rentenversicherung einzahlen konnten. Ausgeglichen werden nur Versicherungen, die eine monatliche Altersrente gewähren. Altersvorsorge, die ein einmaliges Kapital ausschüttet wie die meisten Lebensversicherungen, wird im Zugewinnausgleich berücksichtigt, da es sich um erspartes Vermögen handelt.
Kindesunterhalt
Wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Elternteil die überwiegende Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder übernommen hat, ist der andere Elternteil verpflichtet, Barunterhalt für die Kinder zu leisten. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle ab 2016. Bei der Einordnung in die Einkommensgruppen ist zu beachten, dass eine Höhergruppierung oder Abstufung erfolgt, wenn der Unterhaltspflichtige mehr oder weniger als zwei Personen Unterhalt leisten muss. Von den Tabellenbeträgen darf der Pflichtige die Hälfte des Kindergeldes abziehen, da dieses beiden Eltern zugute kommen soll. Bezieht der Pflichtige nach der Trennung noch das Kindergeld, hat er die Hälfte zum Tabellenbetrag dazu zu bezahlen.
Ab Volljährigkeit werden Kinder nicht mehr betreut, weshalb beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, auch wenn die Kinder noch zur Schule gehen. Der Unterhalt bemisst sich dann nach den zusammengerechneten Einkünften. Der nach Abzug des vollen Kindergeldes verbleibende Betrag wird zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufgeteilt, unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages.
Die Beträgen nach der Düsseldorfer Tabelle decken den allgemeinen Lebensbedarf der Kinder wie Wohnen, Lebensmittel, Kleidung, Schuhe, allgemeiner Schulbedarf, Taschengeld. Zusätzlich kann Sonder- und Mehrbedarf anfallen, also einmalig oder laufend anfallende Mehrkosten für beispielsweise Kindergartengebühren, Nachhilfe, Klassenfahrten, nicht von der Krankenversicherung gedeckte Kosten wie Kieferorthopädie oder Brille. Diese Kosten sind von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte, wiederum unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages, zu zahlen.
nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ist dies nicht möglich, kann ein Ehegatte Unterhalt wegen Kinderbetreuung, wegen Alters oder wegen Krankheit verlangen, oder er weil keine ausreichende angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermochte. Für eine Übergangszeit kann bei erheblichen Einkommensunterschieden auch sogenannter Aufstockungsunterhalt verlangt werden.
Einige von den Gerichten bei Berechnung des Einkommens und des Unterhalts angewandten Grundregeln sind in den Süddeutschen Leitlinien enthalten.
Der häufigste und der strittigste Unterhaltsgrund ist die Kinderbetreuung. Vom Gesetz festgelegt ist lediglich, dass bis zum 3. Geburtstag des gemeinsamen Kindes der Elternteil, der das Kind betreut, nicht verpflichtet ist, berufstätig zu sein, und deshalb den vollen Unterhalt verlangen kann. Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass danach nicht ohne Übergang eine Vollzeittätigkeit verlangt werden kann. Im übrigen besteht aber ein Unterhaltsanspruch nur, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Hierbei sind viele Aspekte zu berücksichtigen wie Möglichkeit und Qualität der Fremdbetreuung, Beruf und Arbeitsweg des betreuenden Elternteils, Anzahl der zu betreuenden Kinder, vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung in der Ehe.
Zugewinnausgleich
Die Vermögensmehrung durch eigene Tätigkeit eines Ehegatten vom Tag der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ist mit dem anderen Ehegatten hälftig zu teilen. Nicht zum Zugewinn zählen folglich Vermögensgegenstände, die als Schenkung von Dritten oder durch Erbschaft erworben wurden.
Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen an diesen beiden Stichtagen und auf die Vorlage von Belegen.
Vermögensauseinandersetzung
Über gemeinsame Vermögensgegenstände wie gemeinsame Konten oder eine gemeinsam erworbene Immobilie sollte im Zuge des Scheidungsverfahrens eine Einigung getroffen werden, zwingend erforderlich ist dies allerdings nicht. So kann das hälftige Miteigentum an einer Immobilie ohne weiteres auch über die Scheidung hinaus bestehen bleiben. Will ein Miteigentümer die Immobilie veräußern, der andere nicht, bleibt nur der Antrag auf Teilungsversteigerung. Die Immobilie wird dann zwangsversteigert und der Erlös geteilt.
Sorgerecht
Das während der Ehe bestehende gemeinsame Sorgerecht bleibt nach einer Trennung und Scheidung unverändert bestehen. Eine Änderung erfolgt ausschließlich bei unlösbaren Streitigkeiten zu Lasten des Kindes auf Antrag an das Familiengericht. Oberstes Gebot ist stets das Wohl des gemeinsamen Kindes und der geringst mögliche Eingriff in das Elternrecht. Ist also beispielsweise der Aufenthalt des Kindes streitig, wird eine Entscheidung lediglich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht erfolgen. Können sich die Eltern nicht über die religiöse Erziehung oder die ärztliche Behandlung einigen, wird die Bestimmung der Religion oder die Gesundheitsfürsorge einem Elternteil alleine übertragen.
Eine Übertragung des gesamten Sorgerechts auf einen Elternteil wird meist nur in Frage kommen, wenn unüberbrückbare Gegensätze und Kommunikationsschwierigkeiten vorhanden sind und dies dem Wohl des Kindes schadet, bei Missbrauch oder Misshandlungen durch einen Elternteil oder wenn der andere Elternteil sein Einverständnis erklärt.
Umgangsrecht
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht den gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, kann eine Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden.
Zu berücksichtigen sind neben dem Alter des Kindes viele Aspekte. Zunächst gilt als Grundregel, dass bei kleineren Kindern die Umgangstermine kürzer, aber häufiger sein sollten, bei größeren Kindern, spätestens ab Schulalter, gilt die Faustregel jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien. Wird eine Besuchsregelung erarbeitet, sind daneben beispielsweise die Entfernung der Wohnorte, die Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil schon vor der Trennung, der Wunsch der Kinder, die psychische Konstitution zu berücksichtigen. Maßstab ist auch hier immer das Wohl des Kindes.
Zum Umgang ist jeder Elternteil nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.