Was ist bei einer Trennung zu regeln?

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Auch eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich. Dann darf, wie in einer Wohngemeinschaft, kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und zwischen den Eheleuten dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.

Der Beginn des Trennungsjahrs muss nicht dokumentiert werden. Der Ablauf des Trennungsjahres ist aber Voraussetzung für die Einreichung eines Scheidungsantrags. Würde dann der Antragsgegner den Ablauf des Trennungsjahres bestreiten, muss dies beispielsweise durch Zeugen bewiesen werden.

Ein Versöhnungsversuch von bis zu drei Monaten Dauer unterbricht die Trennungszeit nicht.

Ehewohnung

Grundsätzlich haben beide Eheleute bis zur Rechtskraft der Ehescheidung das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu leben, unabhängig davon wer Eigentümer ist oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. Nur, um eine unbillige Härte zu vermeiden, darf das Familiengericht einem der Ehepartner die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Vereinfachende Sonderreglungen gibt es bei psychischen und physischen Gewalttätigkeiten. Außerdem ist eine Wohnungszuweisung möglich, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern gefährdet ist.

steuerliche Folgen

Ab dem Kalenderjahr, das der Trennung der Eheleute folgt, müssen sich die Ehegatten steuerlich getrennt veranlagen, die Aufteilung in die Steuerklassen 3 und 5 ist dann nicht mehr zulässig. Wer alleine lebt, wird mit Lohnsteuerklasse 1 versteuert, wer unterhaltsbedürftige Kinder im Haushalt hat, mit Lohnsteuerklasse 2 (der Unterschied ist marginal).

Unterhalt

Mit der Trennung endet der Anspruch auf Familienunterhalt. Statt dessen kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.

Auskunft zum Vermögen

Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Es müssen Belege vorgelegt werden.

Umgang und Sorgerecht

Das bei verheirateten Eltern bestehende gemeinsame Sorgerecht setzt voraus, dass sich die Eltern auch bei einer räumlichen Trennung über die Belange der Kinder, also insbesondere deren Aufenthalt bei jeweils Mutter und Vater, einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, kann eine Entscheidung des Familiengerichts sowohl zum Sorgerecht als auch zum Umgangsrecht herbeigeführt werden. Ist der Aufenthalt der Kinder streitig, wird das Familiengericht in der Regel nicht das gesamte Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen, sondern das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts.

Ehe Eltern die Gerichte bemühen, sollten Sie versuchen, mit Hilfe einer der zahlreichen Beratungsstellen eine Einigung zu finden.

Hier finden Sie einen Überblick über Beratungsmöglichkeiten in München. Mittlerweile bietet auch eine Reihe von Vereinen wie Pro Familia oder der Familiennotruf Gruppen für Scheidungskinder oder Kurse für Eltern an, die sich trennen wollen (beispielsweise "Kinder im Blick"). Eine erste Hilfe finden Sie auch in dem sehr informativen Online-Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik.