Wir heiraten - rechtliche Folgen

Namensrecht

Die Eheleute können einen der beiden Nachnamen als Familiennamen wählen. Der Ehegatte, dessen Name nicht gewählt wird, darf seinen bisherigen Nachnamen dem Familiennamen voranstellen oder anfügen.

Wird kein gemeinsamer Familienname gewählt, behält jeder der beiden Ehegatten seinen eigenen Nachnamen. Bei Geburt gemeinsamer Kinder müssen sich die Eheleute dann auf einen der Nachnamen für das erste Kind einigen, Geschwisterkinder erhalten automatisch den gleichen Nachnamen.

Nach deutschem Recht ist es nicht zulässig, den gemeinsamen Kindern einen Doppelnamen zu geben.

Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung übertragen, erfüllt er seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

gesetzlicher Güterstand

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden kein gemeinsames Vermögen, auch nicht das nach Eheschließung erworbene Vermögen. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod oder Ehescheidung wird der ab dem Tag der Eheschließung erzielte Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen.

Keiner der Ehegatten haftet für die alleinigen Schulden des anderen. Eine gemeinsame Haftung entsteht lediglich bei gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten. Eine Ausnahme sind jedoch Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, durch die in der Regel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden.

Die Zugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag modifiziert werden, beispielsweise können einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden.

ehevertraglich vereinbarte Güterstände

Durch notariellen Ehevertrag kann vor oder nach Eheschließung Gütertrennung vereinbart werden. Dadurch entfällt die Verpflichtung, bei Beendigung des Güterstands den während der Ehe erworbenen Zugewinn auszugleichen.

Auch die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag vereinbart werden. Dadurch werden das Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes gemeinschaftliches Vermögen, auch das nach Eheschließung erworbene Vermögen. Die Regelungen der Gütergemeinschaft sind, insbesondere bei deren Beendigung, kompliziert. Gütergemeinschaft ist selten und wird lediglich in ländlichen Gegenden vereinbart. Sowohl für die vertragliche Vereinbarung als auch für die Auseinandersetzung bei Beendigung bedarf es ausführlicher fachlicher Beratung.

gemeinsame Kinder

Für gemeinsame Kinder, die vor oder nach der Eheschließung geboren sind, haben die Ehegatten automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Dadurch haben beide Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Sie vertreten es gemeinsam  in persönlichen Angelegenheiten, erziehen und beaufsichtigen das Kind, bestimmen gemeinsam über dessen Aufenthalt und verwalten sein Vermögen. In besonders wichtigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Alle im Haushalt lebenden Kinder, volljährige und minderjährige, Stief- und Pflegekinder, sind, solange sie von den Eltern erzogen und unterhalten werden, verpflichtet, in einer den eigenen Kräften und der eigenen Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauhalt und Geschäft unentgeltlich Dienste zu leisten.

steuerliche Auswirkungen

Ehegatten dürfen ab dem Kalenderjahr der Heirat bis einschließlich dem Kalenderjahr der Trennung die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen. Solange haben Sie auch das Recht, die Steuerklassen 5 (für den Besserverdienenden) und 3 zu wählen. Alternativ kommen die Steuerklassen 4 und 4 in Betracht, bei denen die Lohnsteuer auf Basis einer alleinigen steuerlichen Veranlagung berechnet wird, aber dennoch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nach Ende des Jahres möglich ist.